Acolad zahlt „Dumpinghonorare“ für Ferndolmetschen / BDÜ fordert mit Nachdruck Abschaffung von § 14 JVEG / Soziale Mindeststandards müssen eingehalten werden
Der in den letzten Jahren durch mehrere Übernahmen zu einem der großen Player auf dem Übersetzungs- und Dolmetschmarkt aufgestiegene Sprachdienstleister Acolad hat brancheninternen Informationen zufolge eine öffentliche Ausschreibung zu Telefon- und Videodolmetschleistungen für Justizvollzugsanstalten (JVA) in Nordrhein-Westfalen gewonnen. Der Vertrag sei seit 1. November 2025 in Kraft mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten. Wie der BDÜ zudem aus unterschiedlichen vertrauenswürdigen Quellen erfuhr, bezahlt die Agentur den Dolmetscherinnen und Dolmetschern dafür nun Honorare von gerade einmal 0,65 Euro pro Minute. Damit ist ein neuer Tiefpunkt in der Vergütung erreicht: Selbst, wenn man alleine 60 Minuten ohne Pause durchdolmetschen würde, was sämtlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gesundheitsschutz und entsprechenden Arbeitsbedingungen zuwiderläuft (siehe z. B. BDÜ-Positionspapier zum Ferndolmetschen), wäre dies inklusive der Mindestpauschale von 10 Euro für die ersten 15 Minuten ein Tarif von 39,25 Euro pro Stunde. Und läge somit eindeutig unterhalb des Stundensatzes, den das Bundessozialgericht bereits 2017 (!) als Untergrenze für eine selbstständige Tätigkeit genannt hat (siehe Abschnitt 24 im Urteil AZ B 12 R 7/15 R).
Der BDÜ betont, dass bei einem solchen Honorar unmöglich ein auskömmliches Einkommen erwirtschaftet werden kann, das neben Zeiten für Fortbildungen, Urlaub, Krankheit, die nicht in Rechnung gestellt werden können, auch die soziale Absicherung – also auch die Altersvorsorge – abdecken muss (siehe dazu auch Beispielkalkulationen des Verbands). Von den Auswirkungen auf Institutionen, Rechtsstaat, Gesellschaft und nicht zuletzt die betroffenen Häftlinge ganz zu schweigen (siehe auch BDÜ-Positionspapier). Nach Ansicht des Verbands liegt bei solchen Honorarsätzen ein Verstoß gegen das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) vor, das bei öffentlichen Aufträgen auch für die Erbringungen von Dienstleistungen gilt.
Diese Marktentwicklungen hält der BDÜ im Kontext des professionellen Dolmetschens für unhaltbar, da sie für diejenigen, die die anspruchsvolle Tätigkeit erbringen, existenzbedrohend und folglich weder qualitätssichernd noch nachhaltig sind. Darüber hinaus deutet sich an, dass derartige „Dumpinghonorare“ auch über den konkreten Fall in Nordrhein-Westfalen hinaus bei Acolad zum Tragen kommen sollen. Der Verband wiederholt vor diesem Hintergrund seine Forderung nach Abschaffung des § 14 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), der per Rahmenvereinbarungen das Unterlaufen einer angemessenen Vergütung ermöglicht und befördert.