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Beeidigte Dolmetscher und Übersetzer


Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher können für die Arbeit bei Gerichten und Notaren bestellt bzw. ermächtigt werden. Die Regelungen dafür differieren von Bundesland zu Bundesland. In Sachsen werden Dolmetscher und Übersetzer seit Inkrafttreten des aktuellen Dolmetschergesetzes im Jahre 2008 zentral vom Oberlandesgericht Dresden öffentlich bestellt und allgemein beeidigt. In Sachsen-Anhalt erfolgt die Beeidigung gemäß Dolmetschergesetz durch den Präsidenten des Landgerichtes, in dessen Bezirk die antragstellende Person die berufliche Niederlassung hat (Dessau-Roßlau, Halle, Magdeburg oder Stendal). Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Beeidigung gilt nicht nur für sämtliche Gerichte in Sachsen und Sachsen-Anhalt, sondern laut § 189 Gerichtsverfassungsgesetz bundesweit. Eine Liste aller öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer kann in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank jederzeit eingesehen werden.

Diese Übersetzer und Dolmetscher haben ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für Sprachmittler bei Gerichten, Behörden und Notaren nachgewiesen und übernehmen in den meisten Fällen eine quasi hoheitliche Aufgabe. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen.

Für viele Urkunden, die bei einer Behörde vorgelegt werden müssen und amtlichen Charakter tragen, wird verlangt, dass dazu Übersetzungen von einem allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Diese oft als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden korrekt als „bestätigte Übersetzung” bezeichnet. In diesen Dokumenten werden Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie Rundstempel des Übersetzers bescheinigt. Der Rundstempel hat Name, Sprache/n und Anschrift des Übersetzers zu enthalten.

Im November 2019 verabschiedete der Bundestag das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) als Teil des Gesetzespaketes zur Modernisierung des Strafverfahrens. Mit diesem Gesetz wurden die Anforderungen für bei Gericht tätige Dolmetscher bundesweit vereinheitlicht.

Persönliche Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder berufliche Niederlassung oder ständiger Wohnsitz in Sachsen bzw. Sachsen-Anhalt
  • Volljährigkeit
  • persönliche Zuverlässigkeit

Als persönlich unzuverlässig gilt beispielsweise eine Person, die durch Krankheit oder Sucht für längere Zeit an der Ausübung ihres Berufes gehindert ist oder aber sich im Vermögensverfall befindet bzw. auf Grund unzureichender wirtschaftlicher Verhältnisse die Zwecke eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gefährden könnte.

In Sachsen-Anhalt gilt darüber hinaus, dass die Person in keinem anderen Bundesland als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt oder im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt worden sein darf.

Fachliche Voraussetzungen

Darüber hinaus muss jeder Bewerber zur Gewährleistung der Qualität auch seine fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt in der Regel durch die Vorlage eines einschlägig anerkannten Abschlusses als Dolmetscher und/oder Übersetzer (Hochschulstudium oder staatliche Prüfung). Wurde der sprachbezogene Abschluss im Ausland erworben, so wird eine Anerkennung der Gleichwertigkeit benötigt. In Ausnahmefällen ist nach dem Sächsischen Dolmetschergesetz auch eine Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung möglich.

Detaillierte Informationen zu speziellen Voraussetzungen finden Sie im Sächsischen Dolmetschergesetz bzw. im Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie im Internet unter Amt24 bzw. unter www.bildung.sachsen-anhalt.de.

Beantragung

Die Antragsunterlagen stehen als Download im Internet bereit. In Sachsen können sie auch vom Oberlandesgericht Dresden über die zuständige Sachbearbeiterin Frau Braun (Telefon 0351 4461370) angefordert werden.

Der Antrag auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher und/oder Übersetzer bzw. Gebärdensprachdolmetscher kann entweder vollständig auf dem Postwege erfolgen oder in Teilen per Internet. Die folgenden Anlagen müssen in jedem Fall auf dem Postweg vorgelegt werden:

  • eine beglaubigte Ablichtung des Nachweises der fachlichen Eignung (erhältlich im Bürger- oder Meldeamt)
  • ein Lichtbild
  • Lebenslauf

In Sachsen erhält der Antragsteller nach Eingang des Antragsformulares in einem Antwortschreiben des Oberlandesgerichtes Dresden nähere Informationen dazu, wie ein ebenfalls noch einzureichendes Führungszeugnis der Belegart 0 (beim Bürgeramt) zu beantragen und die Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Bearbeitung

Die Verwaltungsgebühr des Oberlandesgerichtes Dresden für die Antragsbearbeitung beträgt 80,00 Euro. Dieser Betrag wird auch dann fällig, wenn bereits beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer einen neuen Antrag für eine weitere Sprache stellen. Sollte der Antrag auf Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen werden, halbiert sich die Gebühr.

Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Beeidigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden, Herrn Ulrich Hagenloch. Die Bestallungsurkunde wird zumeist am selben Tag ausgestellt.

Mit der Beeidigung erfolgt der Eintrag in das bundesweite Gerichtsdolmetscherverzeichnis; auf Wunsch kann dem Eintrag widersprochen werden.

Rechte

Mit Erhalt der Bestallungsurkunde ist die öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Person dazu berechtigt, die Richtigkeit der eigenen Übersetzung zu bestätigen. Wie die Bestätigungsformel aussieht bzw. welche Informationen darin enthalten sein müssen, ist in den jeweiligen Dolmetschergesetzen festgelegt.

Es ist üblich, den durch die Bestätigung entstandenen Mehraufwand ausschließlich Kunden aus der freien Wirtschaft in Rechnung zu stellen, nicht aber Behörden und Gerichten.

Pflichten

Nach den Dolmetschergesetzen besteht eine Meldepflicht in Bezug auf folgende Änderungen:

  • die Änderung der Staatsangehörigkeit
  • jede Änderung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung
  • die Verhängung einer gerichtlichen Strafe
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen und
  • den Verlust der Bestallungsurkunde

Im Rahmen der ebenfalls dort ausgeführten Berufspflichten ist der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher dazu verpflichtet:

  • seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen
  • die ihm anvertrauten Dokumente sorgsam aufzubewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben und sie einschließlich der Übersetzungen nur dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten auszuhändigen
  • Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen und
  • Aufträge für Dolmetscher- und Übersetzeraufgaben der Gerichte, Notariate und Behörden des Freistaates Sachsen bzw. des Landes Sachsen-Anhalt zu übernehmen (eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund zulässig)

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