Beeidigte Dolmetscher und Übersetzer
Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher können für die Arbeit bei Gerichten und Notaren bestellt bzw. ermächtigt werden. Die Regelungen dafür differieren von Bundesland zu Bundesland:
In Sachsen werden Dolmetscher und Übersetzer seit Inkrafttreten des aktuellen Dolmetschergesetzes im Jahre 2008 zentral vom Oberlandesgericht Dresden öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.
In Sachsen-Anhalt erfolgt die Beeidigung gemäß Dolmetschergesetz durch den Präsidenten des Landgerichtes, in dessen Bezirk die antragstellende Person die berufliche Niederlassung hat (Dessau-Roßlau, Halle, Magdeburg oder Stendal). Weitere Informationen finden Sie hier.
In Thüringen ist für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung der Präsident des Landgerichts Erfurt zuständig.
Die Beeidigung gilt nicht nur für sämtliche Gerichte in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, sondern laut § 189 Gerichtsverfassungsgesetz bundesweit. Eine Liste aller öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer kann in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank jederzeit eingesehen werden.
Diese Übersetzer und Dolmetscher haben ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für Sprachmittler bei Gerichten, Behörden und Notaren nachgewiesen und übernehmen in den meisten Fällen eine quasi hoheitliche Aufgabe. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen.
Für viele Urkunden, die bei einer Behörde vorgelegt werden müssen und amtlichen Charakter tragen, wird verlangt, dass dazu Übersetzungen von einem allgemein beeidigten (bzw. in Thüringen ermächtigten) Übersetzer vorgenommen werden. Diese oft als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden korrekt als „bestätigte Übersetzung” bezeichnet. In diesen Dokumenten werden Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie Rundstempel des Übersetzers bescheinigt. Der Rundstempel hat Name, Sprache/n und Anschrift des Übersetzers zu enthalten (wobei es in Thüringen keine Vorschriften für den Stempel gibt).
Im November 2019 verabschiedete der Bundestag das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) als Teil des Gesetzespaketes zur Modernisierung des Strafverfahrens. Mit diesem Gesetz wurden die Anforderungen für bei Gericht tätige Dolmetscher bundesweit vereinheitlicht.
Die hier veröffentlichten Informationen basieren auf den folgenden Dokumenten:
- Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DolmG LSA)
- §§ 15 ff. Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO)
- Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG)
- Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Sächsischen Dolmetschergesetz (VwV Dolmetscher)
mit Änderungen.